Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 87

§ 87 – Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Paragraphen dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden.
  • Diese Paragraphen sind §§ 74, 78 Absatz 4, §§ 80, 82 bis 84 Absatz 1 Satz 1 und § 86.
  • Der Schutz des Versicherungsnehmers bleibt durch diese Regelung gewährleistet.
  • Änderungen, die den Versicherungsnehmer benachteiligen, sind unzulässig.
  • Die genannten Paragraphen sind verbindlich und schützen die Rechte des Versicherungsnehmers.