Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. November 2007
§ 87
§ 87 – Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Kurz erklärt
- Bestimmte Paragraphen dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden.
- Diese Paragraphen sind §§ 74, 78 Absatz 4, §§ 80, 82 bis 84 Absatz 1 Satz 1 und § 86.
- Der Schutz des Versicherungsnehmers bleibt durch diese Regelung gewährleistet.
- Änderungen, die den Versicherungsnehmer benachteiligen, sind unzulässig.
- Die genannten Paragraphen sind verbindlich und schützen die Rechte des Versicherungsnehmers.